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Ferienjoker

Ferienjoker

Alle Kinder haben neben den offiziellen Ferientagen im Kanton
Bern noch sechs extra Halbtage zur freien Verfügung. Beim Ein-
setzen dieser Joker sind folgende Punkte zu beachten.

Der Sonderurlaub wird nicht bewilligt:
  • während den Promotions- und Jahresprüfungen;
  • bei gemeinsamen Anlässen wie Sporttag, Schulspazier-
    gang und dergleichen;
  • stundenweise;
  • am letzten Tag vor oder am ersten Tag nach den offiziel-
    len Ferien;
  • für zwei zusammenhängende Tage.
Alle Prüfungen, die an den eingelösten Urlaubstagen stattfinden,
müssen nachgeholt werden. Das Kind hat kein Recht auf Nachhilfe
für die durch den Sonderurlaub entstandenen Stofflücken.

Der Sonderurlaub ist nicht gedacht für:
  • Trauerfälle in der eigenen Familie;
  • Krankheits- oder unfallbedingte Absenzen;
  • Arzt- oder Zahnarztbesuche.
In diesen Fällen sind die Kinder selbstverständlich vom Unterricht
freigestellt. Auch bei außerschulischen kulturellen oder sportlichen
Aktivitäten kann den Kindern zusätzlich Urlaub gewährt werden.
Dieser Urlaub geht dann nicht zu Lasten des Joker-Guthabens.