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Allgemeines über Schipässe

Aligemeines über Schipässe:

Rückvergütung: Bei schweren Skiunfällen oder längerer Krankheit
erfolgt eine Teilrückvergütung nur dann, wenn der Skipass unver-
züglich mit einem Attest eines ortsansässigen Arztes an einer der
Verkaufsstationen hinterlegt wird. Als Benützungstage gelten die
Tage von der Ausstellung des Skipasses bis zu dessen Hinterlegung,
Erfolgt die Hinterlegung bis 10.00 Uhr vormittags, wird dieser Tag
nicht angelastet .Begleitpersonen erhalten keine Rückvergütung, Als
Bearbeitungsgebühr bei einer Rückvergütung werden öS 100.- (ca.
15.- DM) berechnet, Schlechtwetter, Lawinengefahr, vorzeitige Ab-
reise, witterungsbedingte Betriebseinstellungen, Sperrungen von
Skiabfahrten usw., geben keinen Anspruch auf Rückvergütung.