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Links blinken im Kreisverkehr ist zulässig

Links blinken im Kreisverkehr
ist zulässig

 
Burkhard L., Fahrer der Berliner Verkehrsbe-
triebe, steuerte seinen Bus in einen mehrspuri-
gen Verteilerkreis. Um den Fahrern, die ihm
folgten, zu zeigen, daß er nun im Kreis bleiben
wolle, setzte er den linken Blinker, blieb aber
auf der äußeren Fahrspur. Damit irritierte er ei-
nen Pkw-Fahrer, der ihn auf der inneren, linken
Fahrspur überholen wollte. Er meinte, der Bus
werde nun ebenfalls auf die innere Spur zieben,
bremste deshalb ab und geriet ins Schleudern.
Vor dem Berliner Kammergericht kam es zum
Prozeß, bei dem der geschädigte Pkw-Lenker
mit seiner Klage gegen den Busfahrer nicht
durchkam. Die Richter sahen das Setzen des
linken Blinkers in ihrem Urteil als zulässige In-
formation für die Hinterleute an. Es könne
nicht schaden, wenn Kraftfahrer allgemein im
Kreisverkehr längeres Verbleiben durch Links-
blinken anzeiglen. So würden sie allen Nach-
folgern das rechtzeitige Einordnen erleichtern
und damit das Unfallrisiko vermindern (Kam-
mergericht Berlin. 3 Ws B 33/83).